4.1.2. Frage zur parlamentarischen Anwendung

Für hinreichend gelöst halten wir unsere Satzung in Bezug auf die Frage einer parlamentarischen Mitarbeit, insbesondere für Vereinigungen, die auf eine Basisdemokratie hinarbeiten. Unsere Satzung soll hier als Minimalforderung verstanden werden, bei der sich die Gruppen des föderativen Netzwerkes an einer parlamentarischen Arbeit beteiligen können, ohne Gefahr zu laufen, von den parlamentarischen Mechanismen vereinnahmt und korrumpiert zu werden. Wir begreifen sie daher als Antwort auf die Fehler, die bei den Grünen dazu geführt haben, dass sich die ursprünglich basisdemokratischen Ansätze nicht durchsetzen konnten.

Unglücklich sind wir jedoch darüber, dass wir keine Handhabe fanden, die den weisungsgebundenen Mandatsverwaltungsbeauftragten in den parlamentarischen Gremien an jede von der Basis ausgesprochene Weisung rechtlich bindet. Eventuelle Schlupflöcher, dieses Ziel doch noch zu erreichen, befinden sich in der Diskussion und werden zum gegebenen Zeitpunkt durch einen angestrebten Rechtsstreit überprüft.

Dennoch besitzen wir großes Vertrauen in die von uns in unserer Satzung eingebauten Schutzmechanismen. Denn wir bringen an den verschiedensten Stellen unserer Satzung immer wieder unmissverständlich zum Ausdruck, dass wir eine Vereinigung von Menschen sind, die ihren Mandatsträgern unter keinen Umständen eine Entscheidungsbefugnis überträgt. Eine Entscheidung erfolgt immer von der Basis, die den entsprechenden weisungsgebundenen Auftrag vergab. Sollte also eine Person in unserer Vereinigung trotzdem gegen dieses Prinzip (z.B. in den Parlamenten) verstoßen und beispielsweise nicht rotieren, so käme sie unvermittelt in den Ruf, sich durch Lügen und bewusste Täuschungen ein parlamentarisches Mandat erschlichen zu haben. Sofort wäre sie in den sozialen Strukturen, in denen sie sich bewegt, isoliert. Zudem bekäme sie nach Ablauf ihrer Zeit in dem entsprechenden Parlament von keiner Ortsgruppe mehr ein weisungsgebundenes Mandat zur Wahrung des weisungsgebundenen Auftrages übertragen, womit ihre "politische Laufbahn" endgültig beendet wäre (§§ 5.5, 5.6, 8.2, 8.9, 12.1, 12.2, 12.4).

Mit der geschilderten Argumentation stehen wir daher einem Versuch, basisdemokratische Verhältnisse auch über die Parlamente durchzusetzen, aufgeschlossen gegenüber.


Stand: 10.12.2011


4.1.2. Frage zur parlamentarischen Anwendung (Übersicht)


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4.1.2. Frage zur parlamentarischen Anwendung

Für hinreichend gelöst halten wir unsere Satzung in Bezug auf die Frage einer parlamentarischen Mitarbeit, insbesondere für Vereinigungen, die auf eine Basisdemokratie hinarbeiten. Unsere Satzung soll hier als Minimalforderung verstanden werden, bei der sich die Gruppen des föderativen Netzwerkes an einer parlamentarischen Arbeit beteiligen können, ohne Gefahr zu laufen, von den parlamentarischen Mechanismen vereinnahmt und korrumpiert zu werden. Wir begreifen sie daher als Antwort auf die Fehler, die bei den Grünen dazu geführt haben, dass sich die ursprünglich basisdemokratischen Ansätze nicht durchsetzen konnten.

Unglücklich sind wir jedoch darüber, dass wir keine Handhabe fanden, die den weisungsgebundenen Mandatsverwaltungsbeauftragten in den parlamentarischen Gremien an jede von der Basis ausgesprochene Weisung rechtlich bindet. Eventuelle Schlupflöcher, dieses Ziel doch noch zu erreichen, befinden sich in der Diskussion und werden zum gegebenen Zeitpunkt durch einen angestrebten Rechtsstreit überprüft.

Dennoch besitzen wir großes Vertrauen in die von uns in unserer Satzung eingebauten Schutzmechanismen. Denn wir bringen an den verschiedensten Stellen unserer Satzung immer wieder unmissverständlich zum Ausdruck, dass wir eine Vereinigung von Menschen sind, die ihren Mandatsträgern unter keinen Umständen eine Entscheidungsbefugnis überträgt. Eine Entscheidung erfolgt immer von der Basis, die den entsprechenden weisungsgebundenen Auftrag vergab. Sollte also eine Person in unserer Vereinigung trotzdem gegen dieses Prinzip (z.B. in den Parlamenten) verstoßen und beispielsweise nicht rotieren, so käme sie unvermittelt in den Ruf, sich durch Lügen und bewusste Täuschungen ein parlamentarisches Mandat erschlichen zu haben. Sofort wäre sie in den sozialen Strukturen, in denen sie sich bewegt, isoliert. Zudem bekäme sie nach Ablauf ihrer Zeit in dem entsprechenden Parlament von keiner Ortsgruppe mehr ein weisungsgebundenes Mandat zur Wahrung des weisungsgebundenen Auftrages übertragen, womit ihre "politische Laufbahn" endgültig beendet wäre (§§ 5.5, 5.6, 8.2, 8.9, 12.1, 12.2, 12.4).

Mit der geschilderten Argumentation stehen wir daher einem Versuch, basisdemokratische Verhältnisse auch über die Parlamente durchzusetzen, aufgeschlossen gegenüber.


Stand: 10.12.2011


4.1.2. Frage zur parlamentarischen Anwendung (Übersicht)