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4.3.2. Volks-, Bewohner- und Mitgliederabstimmungen
Der umgekehrte Fall zu den Anträgen anderer Parteien in den Parlamenten ist der, wenn
einzelne Mitglieder zu einer bestimmten Fragestellung eine ortsübergreifende
Mitglieder-, Bewohner-, Volks- oder gar eine Abstimmung in den Parlamenten auf den Weg
bringen wollen. Die Verfahrensweise, mit der jeder Bewohner dieses Landes, der Mitglied
in unserer Wählervereinigung ist, eine solche Abstimmung direkt einleiten kann, möchten
wir exemplarisch an einer Volksabstimmung darstellen.
Als erstes müssen wir feststellen, dass der Begriff Volksabstimmung juristisch eindeutig
definiert ist und in der BRD nur durch den Souverän der deutschen Staatsbürger in
seiner Gesamtheit durchgeführt werden kann. Die Entscheidung über eine
Volksabstimmung fällt in den parlamentarischen Institutionen dieses Landes durch die
demokratisch gewählten Vertreter der deutschen Staatsbürger nach den allgemein
dafür festgelegten Gesetzten. In unserer Satzung unterscheiden wir daher Mitglieder-,
Bewohner- und Volksabstimmungen, die sich einander sehr ähneln und miteinander in
Beziehung stehen.
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Eine ortsübergreifende Mitgliederabstimmung entscheidet, ob für eine
Fragestellung eine Volksabstimmung in einem parlamentarischen Organ beantragt wird
(§ 7.8).
Jedes Mitglied der Basisdemokraten kann eine ortsübergreifende Volksabstimmung
für das politische Einzugsgebiet beantragen, dessen Bewohner es ist (z.B. die Bewohner Sachsens
für Sachsen). Das Mitglied formuliert in seiner Ortsgruppe einen entsprechenden Antrag
und bringt ihn zur Abstimmung
(§ 6.3).
Erfolgt durch die Ortsgruppe ein Zustimmungsbeschluss
(§ 6),
so ist der Beschluss zur ortsübergreifenden Mitgliederabstimmung für die
Beantragung einer Volksabstimmung bezüglich eines bestimmten politischen
Einzugsgebietes gefasst
(§ 7.2a).
Der Antrag wird nun als Beschlussantrag an die
Basis-News
zur Veröffentlichung weitergereicht
(§ 7.3).
Da alle in der Basis-News erschienenen Beschlussanträge Anträge auf
Beschlussfassung der Ortsgruppe sind, wenn die Ortsgruppe zu dem politischen Einzugsgebiet
gehört, für das der Beschluss gefaßt werden soll,
(in unserem Beispiel alle Städte und Gemeinde Sachsens, siehe
§§ 7.4, 6.3)
wird automatisch eine ortsübergreifende Mitgliederabstimmung durchgeführt.
Eine ortsübergreifende Mitgliederabstimmung erfolgt wie unter Absatz
Reaktionszeit auf Anträge in den Parlamenten, Punkt ii)
beschrieben. Der einzige Unterschied besteht darin, dass der Beschluss einer
ortsübergreifenden Mitgliederabstimmung von einer Ortsgruppe ausgeht.
Durch die
Basis-News
erhalten die Mandatsverwaltungsbeauftragten (in unserem Beispiel Sachsen) ihren
Wählerauftrag
(§§ 10.5, 11.2, 11.3).
Sie beantragen entsprechend dem Ausgang der Mitgliederabstimmung eine Volksabstimmung
(§ 7.8)
oder eine Gesetzesänderung zur Durchführung einer Volksabstimmung
(§ 7.9).
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Ein besonderes Druckmittel gegen die heute in den Parlamenten herrschenden
Parteien stellt eine ortsübergreifende Bewohnerabstimmung dar. Eine
ortsübergreifende Bewohnerabstimmung ist eine ortsübergreifende
Mitgliederabstimmung, an der neben den Mitgliedern alle Bewohner
teilnehmen können. Der Beschluss zur ortsübergreifenden Bewohnerabstimmung
für ein bestimmtes politisches Einzugsgebiet erfolgt durch eine
ortsübergreifende Mitgliederabstimmung
(§ 7.10).
Dieser Beschluss wird über den gleichen formalen Weg gefaßt,
wie er unter dem vorrangegangenen
Punkt i
beschrieben wurde. Das Ergebnis einer Bewohnerabstimmung ist für die Basisdemokraten bindend
(§ 7.10)
und soll die tatsächlichen Mehrheitsverhältnisse innerhalb der
Bevölkerung widerspiegeln, wenn durch die Parlamente eine Volksabstimmung
gegen den Willen der Allgemeinheit verhindert wird. Eine Bewohnerabstimmung
könnte beispielsweise gleich mit einer Volksabstimmung beantragt werden,
für den Fall, dass eine Volksabstimmung im Parlament nicht durchgesetzt werden kann.
Stand: 10.12.2011
4.3.2. Volks-, Bewohner- und Mitgliederabstimmungen (Übersicht)
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