4.3.2. Volks-, Bewohner- und Mitgliederabstimmungen

Der umgekehrte Fall zu den Anträgen anderer Parteien in den Parlamenten ist der, wenn einzelne Mitglieder zu einer bestimmten Fragestellung eine ortsübergreifende Mitglieder-, Bewohner-, Volks- oder gar eine Abstimmung in den Parlamenten auf den Weg bringen wollen. Die Verfahrensweise, mit der jeder Bewohner dieses Landes, der Mitglied in unserer Wählervereinigung ist, eine solche Abstimmung direkt einleiten kann, möchten wir exemplarisch an einer Volksabstimmung darstellen.

Als erstes müssen wir feststellen, dass der Begriff Volksabstimmung juristisch eindeutig definiert ist und in der BRD nur durch den Souverän der deutschen Staatsbürger in seiner Gesamtheit durchgeführt werden kann. Die Entscheidung über eine Volksabstimmung fällt in den parlamentarischen Institutionen dieses Landes durch die demokratisch gewählten Vertreter der deutschen Staatsbürger nach den allgemein dafür festgelegten Gesetzten. In unserer Satzung unterscheiden wir daher Mitglieder-, Bewohner- und Volksabstimmungen, die sich einander sehr ähneln und miteinander in Beziehung stehen.

  • Eine ortsübergreifende Mitgliederabstimmung entscheidet, ob für eine Fragestellung eine Volksabstimmung in einem parlamentarischen Organ beantragt wird (§ 7.8). Jedes Mitglied der Basisdemokraten kann eine ortsübergreifende Volksabstimmung für das politische Einzugsgebiet beantragen, dessen Bewohner es ist (z.B. die Bewohner Sachsens für Sachsen). Das Mitglied formuliert in seiner Ortsgruppe einen entsprechenden Antrag und bringt ihn zur Abstimmung (§ 6.3). Erfolgt durch die Ortsgruppe ein Zustimmungsbeschluss (§ 6), so ist der Beschluss zur ortsübergreifenden Mitgliederabstimmung für die Beantragung einer Volksabstimmung bezüglich eines bestimmten politischen Einzugsgebietes gefasst (§ 7.2a). Der Antrag wird nun als Beschlussantrag an die Basis-News zur Veröffentlichung weitergereicht (§ 7.3). Da alle in der Basis-News erschienenen Beschlussanträge Anträge auf Beschlussfassung der Ortsgruppe sind, wenn die Ortsgruppe zu dem politischen Einzugsgebiet gehört, für das der Beschluss gefaßt werden soll, (in unserem Beispiel alle Städte und Gemeinde Sachsens, siehe §§ 7.4, 6.3) wird automatisch eine ortsübergreifende Mitgliederabstimmung durchgeführt. Eine ortsübergreifende Mitgliederabstimmung erfolgt wie unter Absatz Reaktionszeit auf Anträge in den Parlamenten, Punkt ii) beschrieben. Der einzige Unterschied besteht darin, dass der Beschluss einer ortsübergreifenden Mitgliederabstimmung von einer Ortsgruppe ausgeht. Durch die Basis-News erhalten die Mandatsverwaltungsbeauftragten (in unserem Beispiel Sachsen) ihren Wählerauftrag (§§ 10.5, 11.2, 11.3). Sie beantragen entsprechend dem Ausgang der Mitgliederabstimmung eine Volksabstimmung (§ 7.8) oder eine Gesetzesänderung zur Durchführung einer Volksabstimmung (§ 7.9).

  • Ein besonderes Druckmittel gegen die heute in den Parlamenten herrschenden Parteien stellt eine ortsübergreifende Bewohnerabstimmung dar. Eine ortsübergreifende Bewohnerabstimmung ist eine ortsübergreifende Mitgliederabstimmung, an der neben den Mitgliedern alle Bewohner teilnehmen können. Der Beschluss zur ortsübergreifenden Bewohnerabstimmung für ein bestimmtes politisches Einzugsgebiet erfolgt durch eine ortsübergreifende Mitgliederabstimmung (§ 7.10). Dieser Beschluss wird über den gleichen formalen Weg gefaßt, wie er unter dem vorrangegangenen Punkt i beschrieben wurde. Das Ergebnis einer Bewohnerabstimmung ist für die Basisdemokraten bindend (§ 7.10) und soll die tatsächlichen Mehrheitsverhältnisse innerhalb der Bevölkerung widerspiegeln, wenn durch die Parlamente eine Volksabstimmung gegen den Willen der Allgemeinheit verhindert wird. Eine Bewohnerabstimmung könnte beispielsweise gleich mit einer Volksabstimmung beantragt werden, für den Fall, dass eine Volksabstimmung im Parlament nicht durchgesetzt werden kann.


Stand: 10.12.2011


4.3.2. Volks-, Bewohner- und Mitgliederabstimmungen (Übersicht)


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4.3.2. Volks-, Bewohner- und Mitgliederabstimmungen

Der umgekehrte Fall zu den Anträgen anderer Parteien in den Parlamenten ist der, wenn einzelne Mitglieder zu einer bestimmten Fragestellung eine ortsübergreifende Mitglieder-, Bewohner-, Volks- oder gar eine Abstimmung in den Parlamenten auf den Weg bringen wollen. Die Verfahrensweise, mit der jeder Bewohner dieses Landes, der Mitglied in unserer Wählervereinigung ist, eine solche Abstimmung direkt einleiten kann, möchten wir exemplarisch an einer Volksabstimmung darstellen.

Als erstes müssen wir feststellen, dass der Begriff Volksabstimmung juristisch eindeutig definiert ist und in der BRD nur durch den Souverän der deutschen Staatsbürger in seiner Gesamtheit durchgeführt werden kann. Die Entscheidung über eine Volksabstimmung fällt in den parlamentarischen Institutionen dieses Landes durch die demokratisch gewählten Vertreter der deutschen Staatsbürger nach den allgemein dafür festgelegten Gesetzten. In unserer Satzung unterscheiden wir daher Mitglieder-, Bewohner- und Volksabstimmungen, die sich einander sehr ähneln und miteinander in Beziehung stehen.

  • Eine ortsübergreifende Mitgliederabstimmung entscheidet, ob für eine Fragestellung eine Volksabstimmung in einem parlamentarischen Organ beantragt wird (§ 7.8). Jedes Mitglied der Basisdemokraten kann eine ortsübergreifende Volksabstimmung für das politische Einzugsgebiet beantragen, dessen Bewohner es ist (z.B. die Bewohner Sachsens für Sachsen). Das Mitglied formuliert in seiner Ortsgruppe einen entsprechenden Antrag und bringt ihn zur Abstimmung (§ 6.3). Erfolgt durch die Ortsgruppe ein Zustimmungsbeschluss (§ 6), so ist der Beschluss zur ortsübergreifenden Mitgliederabstimmung für die Beantragung einer Volksabstimmung bezüglich eines bestimmten politischen Einzugsgebietes gefasst (§ 7.2a). Der Antrag wird nun als Beschlussantrag an die Basis-News zur Veröffentlichung weitergereicht (§ 7.3). Da alle in der Basis-News erschienenen Beschlussanträge Anträge auf Beschlussfassung der Ortsgruppe sind, wenn die Ortsgruppe zu dem politischen Einzugsgebiet gehört, für das der Beschluss gefaßt werden soll, (in unserem Beispiel alle Städte und Gemeinde Sachsens, siehe §§ 7.4, 6.3) wird automatisch eine ortsübergreifende Mitgliederabstimmung durchgeführt. Eine ortsübergreifende Mitgliederabstimmung erfolgt wie unter Absatz Reaktionszeit auf Anträge in den Parlamenten, Punkt ii) beschrieben. Der einzige Unterschied besteht darin, dass der Beschluss einer ortsübergreifenden Mitgliederabstimmung von einer Ortsgruppe ausgeht. Durch die Basis-News erhalten die Mandatsverwaltungsbeauftragten (in unserem Beispiel Sachsen) ihren Wählerauftrag (§§ 10.5, 11.2, 11.3). Sie beantragen entsprechend dem Ausgang der Mitgliederabstimmung eine Volksabstimmung (§ 7.8) oder eine Gesetzesänderung zur Durchführung einer Volksabstimmung (§ 7.9).

  • Ein besonderes Druckmittel gegen die heute in den Parlamenten herrschenden Parteien stellt eine ortsübergreifende Bewohnerabstimmung dar. Eine ortsübergreifende Bewohnerabstimmung ist eine ortsübergreifende Mitgliederabstimmung, an der neben den Mitgliedern alle Bewohner teilnehmen können. Der Beschluss zur ortsübergreifenden Bewohnerabstimmung für ein bestimmtes politisches Einzugsgebiet erfolgt durch eine ortsübergreifende Mitgliederabstimmung (§ 7.10). Dieser Beschluss wird über den gleichen formalen Weg gefaßt, wie er unter dem vorrangegangenen Punkt i beschrieben wurde. Das Ergebnis einer Bewohnerabstimmung ist für die Basisdemokraten bindend (§ 7.10) und soll die tatsächlichen Mehrheitsverhältnisse innerhalb der Bevölkerung widerspiegeln, wenn durch die Parlamente eine Volksabstimmung gegen den Willen der Allgemeinheit verhindert wird. Eine Bewohnerabstimmung könnte beispielsweise gleich mit einer Volksabstimmung beantragt werden, für den Fall, dass eine Volksabstimmung im Parlament nicht durchgesetzt werden kann.


Stand: 10.12.2011


4.3.2. Volks-, Bewohner- und Mitgliederabstimmungen (Übersicht)