4.2.1. Schutzmechanismen gegen Machiavellis Prinzip

Basisdemokratie ist der beste Schutzmechanismus. Wir versuchen nicht nur, die Teilung und das Ausspielen von Gruppen gegeneinander zu unterbinden, sondern auch die Größe einzelner Gruppen in ihrem Einfluss auf die Meinungsbildung zu neutralisieren. Die Größe einer Gruppe oder der Einfluss einer Person soll keine Rolle mehr beim Zugang zu den allgemeinen Informationskanälen spielt. Der allgemeine Zugang zu den Informationskanälen soll das Anlegen eines Netzes gezielter Intrigen oder politischen Rufmordes verhindern. Gleichfalls entsteht hiermit keine neue Rangordnung zwischen einzelnen Gruppen und damit auch keine neue offene oder informelle Herrschaft einzelner. Die elementaren Eigenschaften, zum Übergang in eine herrschaftsfreie Gesellschaft schaffen sollen, geben wir wie folgt an:

  • Das höchste Entscheidungsorgan unserer Föderation ist die jeweilige Ortsgruppe (§ 5.3).

  • Die Ortsgruppenautonomie ist festgeschrieben (§ 5.4, 5.5).

  • Alle Mandatsträger sind weisungsgebundene Beauftragte (§§ 8.2, 9.2, 10.2, 10.5, 11.3).

  • Ortsgruppenübergreifende Abstimmungen sind für die Mandatsträger bindend (§§ 10.2, 10.5) und besitzen keinen Einfluss auf die Autonomie der Ortsgruppe (§ 5.3).

  • Der Minderheitenschutz wird gewährleistet, indem die Mandatsträger in den Parlamenten nach dem Verhältnis der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen abstimmen müssen (§ 11.3).

  • Weiter wird die Verhinderung der Verselbständigung aller Verwaltungs- und Koordinationsorgane gegen die uneingeschränkte Ortsgruppenautonomie durch folgende Maßnahmen sichergestellt:
    1. Durch die jederzeitige Abberufbarkeit der weisungsgebundenen Wählerbeauftragten durch die sie ursprünglich beauftragende Ortsgruppe für jede politische Auftragsebene (§§ 8.8, 9.2, 10.2, 11.2, 13.3 ).
    2. Durch die Vergabe des weisungsgebundenen Wählerauftrages zur Erfüllung nur einer einzigen Aufgabe (§§ 8.5, 9.3, 10.3, 10.4, 11.3, 13.4, 13.5, 13.6 ).
    3. Durch die Beschränkung auf die reine Überbringerfunktion ohne Entscheidungsbefugnis, da den Mandatsträgern von der Basis vorgeschrieben wird, wie sie abzustimmen haben (§§ 8.2, 8.3, 8.4, 9.2, 10.2, 11.3, 13.2, 13.3 ).
    4. Durch die Öffentlichkeit aller Beratungen (§§ 6.2, 7.1, 7.2, 7.3, 7.5, 9.3 ).
    5. Durch die jederzeitige Rechenschaftspflicht gegenüber jeder berufenden Ausschussebene (§§ 8.7, 9.2, 10.2, 11.2 ).
    6. Durch die Rotation der Mandatsträger (§§ 8.10, 9.4, 9.5, 11.4, 12 ).

Wir verhindern eine Verselbständigung des Verwaltungsapparates, indem wir keinem Organ unserer Wählergemeinschaft außer den Ortsgruppen eine Entscheidungsbefugnis zuordnen und dies sowohl durch eine entsprechende Satzung als auch der Öffentlichkeit in allen Entscheidungen sicherstellen!

Mit den bisher beschriebenen Regelungen gilt das Prinzip, dass die Entscheidungsbefugnisse der beauftragten Mandatsträger entfallen, sobald die Basis als Auftraggeber ihren Auftrag selbst ausspricht. ( Im Original der Sektionen an die Nationalversammlung von 1790: " ... Gilt nicht das Prinzip, dass die Befugnisse des Mandatars aufhören, wenn der Auftraggeber anwesend ist?"; Kropotkin, P.: Die Französische Revolution 1783 - 1793. Bd.1. S. 170. Frankfurt: Verlag Freie Gesellschaft, 1978.)
Zudem gewährleisten wir mit unserer basisdemokratischen Organisation den wichtigsten Grundsatz, der als einziger in eine herrschaftsfreie Gesellschaft führt:

Die politische Macht soll nicht erobert, sondern aufgelöst werden!


Stand: 10.12.2011


4.2.1. Schutzmechanismen gegen Machiavellis Prinzip (Übersicht)


Back to top     <     >

Zur Übersicht im übergeordneten Absatz     Drucken



4.2.1. Schutzmechanismen gegen Machiavellis Prinzip

Basisdemokratie ist der beste Schutzmechanismus. Wir versuchen nicht nur, die Teilung und das Ausspielen von Gruppen gegeneinander zu unterbinden, sondern auch die Größe einzelner Gruppen in ihrem Einfluss auf die Meinungsbildung zu neutralisieren. Die Größe einer Gruppe oder der Einfluss einer Person soll keine Rolle mehr beim Zugang zu den allgemeinen Informationskanälen spielt. Der allgemeine Zugang zu den Informationskanälen soll das Anlegen eines Netzes gezielter Intrigen oder politischen Rufmordes verhindern. Gleichfalls entsteht hiermit keine neue Rangordnung zwischen einzelnen Gruppen und damit auch keine neue offene oder informelle Herrschaft einzelner. Die elementaren Eigenschaften, zum Übergang in eine herrschaftsfreie Gesellschaft schaffen sollen, geben wir wie folgt an:

  • Das höchste Entscheidungsorgan unserer Föderation ist die jeweilige Ortsgruppe (§ 5.3).

  • Die Ortsgruppenautonomie ist festgeschrieben (§ 5.4, 5.5).

  • Alle Mandatsträger sind weisungsgebundene Beauftragte (§§ 8.2, 9.2, 10.2, 10.5, 11.3).

  • Ortsgruppenübergreifende Abstimmungen sind für die Mandatsträger bindend (§§ 10.2, 10.5) und besitzen keinen Einfluss auf die Autonomie der Ortsgruppe (§ 5.3).

  • Der Minderheitenschutz wird gewährleistet, indem die Mandatsträger in den Parlamenten nach dem Verhältnis der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen abstimmen müssen (§ 11.3).

  • Weiter wird die Verhinderung der Verselbständigung aller Verwaltungs- und Koordinationsorgane gegen die uneingeschränkte Ortsgruppenautonomie durch folgende Maßnahmen sichergestellt:
    1. Durch die jederzeitige Abberufbarkeit der weisungsgebundenen Wählerbeauftragten durch die sie ursprünglich beauftragende Ortsgruppe für jede politische Auftragsebene (§§ 8.8, 9.2, 10.2, 11.2, 13.3).
    2. Durch die Vergabe des weisungsgebundenen Wählerauftrages zur Erfüllung nur einer einzigen Aufgabe (§§ 8.5, 9.3, 10.3, 10.4, 11.3, 13.4, 13.5, 13.6 ).
    3. Durch die Beschränkung auf die reine Überbringerfunktion ohne Entscheidungsbefugnis, da den Mandatsträgern von der Basis vorgeschrieben wird, wie sie abzustimmen haben (§§ 8.2, 8.3, 8.4, 9.2, 10.2, 11.3, 13.2, 13.3 ).
    4. Durch die Öffentlichkeit aller Beratungen (§§ 6.2, 7.1, 7.2, 7.3, 7.5, 9.3 ).
    5. Durch die jederzeitige Rechenschaftspflicht gegenüber jeder berufenden Ausschussebene (§§ 8.7, 9.2, 10.2, 11.2 ).
    6. Durch die Rotation der Mandatsträger (§§ 8.10, 9.4, 9.5, 11.4, 12).

Wir verhindern eine Verselbständigung des Verwaltungsapparates, indem wir keinem Organ unserer Wählergemeinschaft außer den Ortsgruppen eine Entscheidungsbefugnis zuordnen und dies sowohl durch eine entsprechende Satzung als auch der Öffentlichkeit in allen Entscheidungen sicherstellen!

Mit den bisher beschriebenen Regelungen gilt das Prinzip, dass die Entscheidungsbefugnisse der beauftragten Mandatsträger entfallen, sobald die Basis als Auftraggeber ihren Auftrag selbst ausspricht. ( Im Original der Sektionen an die Nationalversammlung von 1790: " ... Gilt nicht das Prinzip, dass die Befugnisse des Mandatars aufhören, wenn der Auftraggeber anwesend ist?"; Kropotkin, P.: Die Französische Revolution 1783 - 1793. Bd.1. S. 170. Frankfurt: Verlag Freie Gesellschaft, 1978.)
Zudem gewährleisten wir mit unserer basisdemokratischen Organisation den wichtigsten Grundsatz, der als einziger in eine herrschaftsfreie Gesellschaft führt:

Die politische Macht soll nicht erobert, sondern aufgelöst werden!


Stand: 10.12.2011


4.2.1. Schutzmechanismen gegen Machiavellis Prinzip (Übersicht)