4.5.2. Rücktritt eines weisungsgebundenen Mandatsträgers

Es steht jedem Mandatsträger jederzeit frei zurückzutreten, wenn er z.B. eine Mehrheitsentscheidung der Basisdemokraten seines politischen Einzugsgebietes mit seinem Gewissen nicht vereinbaren kann und damit seinen Widerwillen zum Ausdruck bringen will. Er wird dies immer tun, wenn er das politische Prinzip der Basisdemokraten und damit seine eigentliche Aufgabe als Mandatsverwaltungsbeauftragter wertvoller schätzt als seine in diesem Punkt abweichende Meinung vom Mehrheitswillen.


Stand: 10.12.2011


4.5.2. Rücktritt eines weisungsgebundenen Mandatsträgers (Übersicht)


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4.5.2. Rücktritt eines weisungsgebundenen Mandatsträgers

Es steht jedem Mandatsträger jederzeit frei zurückzutreten, wenn er z.B. eine Mehrheitsentscheidung der Basisdemokraten seines politischen Einzugsgebietes mit seinem Gewissen nicht vereinbaren kann und damit seinen Widerwillen zum Ausdruck bringen will. Er wird dies immer tun, wenn er das politische Prinzip der Basisdemokraten und damit seine eigentliche Aufgabe als Mandatsverwaltungsbeauftragter wertvoller schätzt als seine in diesem Punkt abweichende Meinung vom Mehrheitswillen.


Stand: 10.12.2011


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