4.5.4. Rotationsverweigerung parlamentarischer Abgeordneter

Was tun wir, wenn ein parlamentarischer Abgeordneter nicht abtreten will, was im übrigen die heutige Rechtsprechung erlaubt, da der parlamentarische Abgeordnete für eine ganze Legislaturperiode gewählt und während dieser nur seinem Gewissen verpflichtet ist?

Tun, werden wir da nichts können, da wir als Partei unter den heutigen Mehrheitsverhältnissen geltendes Recht nicht außer Kraft setzen können. Wir können uns nur darauf verlassen, dass die Mandatsverwaltungsbeauftragten sich an die Regeln halten, für die sie durch die Mitgliedschaft in unserer Partei offenbar eintreten. Sollten sie gegen diese Regeln verstoßen, so werden sie vermutlich von ihrer Ortsgruppe nicht mehr aufgestellt, womit auch ihr Ziel, eine politische Karriere machen zu wollen, ein jähes Ende finden dürfte, da sie laut Satzung ( §§ 8.2, 8.3, 8.4, 11.1, 12.1) nur von der Ortsgruppe aufgestellt werden dürfen, in der sie wohnen. Zu welchen anderen Mitteln eine Ortsgruppe sonst noch greifen wird, um einen Verstoß gegen einen weisungsgebundenen Auftrag auszuschließen, bleibt den einzelnen Ortsgruppen überlassen.


Stand: 10.12.2011


4.5.4. Rotationsverweigerung parlamentarischer Abgeordneter (Übersicht)


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4.5.4. Rotationsverweigerung parlamentarischer Abgeordneter

Was tun wir, wenn ein parlamentarischer Abgeordneter nicht abtreten will, was im übrigen die heutige Rechtsprechung erlaubt, da der parlamentarische Abgeordnete für eine ganze Legislaturperiode gewählt und während dieser nur seinem Gewissen verpflichtet ist?

Tun, werden wir da nichts können, da wir als Partei unter den heutigen Mehrheitsverhältnissen geltendes Recht nicht außer Kraft setzen können. Wir können uns nur darauf verlassen, dass die Mandatsverwaltungsbeauftragten sich an die Regeln halten, für die sie durch die Mitgliedschaft in unserer Partei offenbar eintreten. Sollten sie gegen diese Regeln verstoßen, so werden sie vermutlich von ihrer Ortsgruppe nicht mehr aufgestellt, womit auch ihr Ziel, eine politische Karriere machen zu wollen, ein jähes Ende finden dürfte, da sie laut Satzung ( §§ 8.2, 8.3, 8.4, 11.1, 12.1) nur von der Ortsgruppe aufgestellt werden dürfen, in der sie wohnen. Zu welchen anderen Mitteln eine Ortsgruppe sonst noch greifen wird, um einen Verstoß gegen einen weisungsgebundenen Auftrag auszuschließen, bleibt den einzelnen Ortsgruppen überlassen.


Stand: 10.12.2011


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