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4.4.2. Mandatsverwatungsbeauftragte in den parlamentarischen Gremien
Zeitspanne zur Organisation des Netzwerkes,
Punkt ii:
Nach § 4d
ist jede Ortsgruppe in 6 parlamentarischen Gremien vertreten, die von den Ortsbeiräten
bis zum Europaparlament reichen. Die Tagungen dieser parlamentarischen Gremien finden in
unterschiedlichen Zeitabständen statt, für den Umlandverband z.B. vierteljährlich,
der Landtag ca. einmal wöchentlich und der Bundestag ähnlich. Bzgl. des jeweiligen
politischen Einzugsgebietes eines parlamentarischen Gremiums existiert eine Rotationsliste mit
Mandatsverwaltungsbeauftragten
(§ 12),
für die jede Ortsgruppe mindestens einen Mandatsverwaltungsbeauftragten stellt.
Gehen wir nun davon aus, dass z.B. im Hessischen Landtag 20 Mandatsverwaltungsbeauftragte
der Basisdemokraten sitzen, diese nach einem Monat
(§ 11.4)
rotieren und die Legislaturperiode auch zukünftig 4 Jahre dauert, dann besitzt die Liste
der Mandatsverwaltungsbeauftragten eine minimale Länge von (20*12*4=) 960 Personen.
Die Länge der Liste wird natürlich durch die gesetzlichen Regelungen begrenzt,
die für das jeweilige politische Organ/Parlament gilt. Setzen
wir nun für das Land Hessen ca. 600 Ortsgruppen voraus, so stellt jede Ortsgruppe für
eine Legislaturperiode ein bis zwei Personen für die Wahrnehmung des Mandatsverwaltungsauftrages
im Hessischen Landtag, den diese Personen einen Monat in vier Jahren, an insgesamt 4 Tagen, wahrnehmen.
Bei durchschnittlich 102 Mitglieder pro Ortsgruppe im Alter zwischen 18 und 66 ist die
Wahrscheinlichkeit, innerhalb von 12 Legislaturperioden (= 48 Jahre) auch nur einmal in
die Verlegenheit zur Annahme des Mandatsverwaltungsauftrages für das Land Hessen zu kommen,
sehr gering, denn es können in diesem Zeitraum maximal (12*2=) 24 Personen pro Ortsgruppe
diese Aufgabe übernehmen. Gehen wir nun davon aus, dass der Arbeitsaufwand für alle
parlamentarischen Ebenen, vom Ortsbeirat bis zum Europaparlament, umgerechnet und verteilt auf
alle Mitglieder ungefähr gleich groß ausfällt, so kommen wir auf 12 Mitglieder pro
Ortsgruppe, die sich für die Listen der unter
§ 4d
genannten parlamentarischen Gremien
aufstellen lassen müssen. Unter diesen Umständen käme jedes
Mitglied der Basisdemokraten nur ein oder zweimal in
seinem Leben in die Verlegenheit, einen Mandatsverwaltungsauftrag auszuführen.
Stand: 10.12.2011
4.4.2. Mandatsverwaltungsbeauftragte der parlamentarischen Gremien (Übersicht)
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