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4.4.3. Ortsgruppenvertreterversammlungen
Zeitspanne zur Organisation des Netzwerkes,
Punkt iii:
Bei den unter
§ 4c
genannten Ortsgruppenvertreterversammlungen für jede parlamentarische Ebene wird es
schwieriger, zumal wir noch nicht wissen, ob wir diese auch physisch umsetzen sollen.
Denn der Aufwand für eine physische Ortsgruppenvertreterversammlung steht in keinem
Verhältnis zur Aufgabe der Ortsgruppenvertreter
(§ 10.3:
Koordination und Erfassung der in den Ortsgruppen durchgeführten ortsübergreifenden
Abstimmungen in absoluten Zahlen sowie deren Zusammenfassung und Weiterleitung an die
Basis-News
§ 10.4).
Eine Reise, nur um zu sagen, wie in der eigenen Ortsgruppe abgestimmt wurde, um dann wieder
heimzufahren, ist Unsinn und Energieverschwendung. Es liegt nahe, dass die Ortsgruppenvertreter
zur Erfüllung ihrer Aufgaben die modernen Kommunikationsmittel nutzen werden, die
Abstimmungsergebnisse per Modem, Fax oder einfach nur fernmündlich übermitteln und die
Versammlungen nur noch im übertragenen symbolischen Sinne stattfinden. Die Automatisierung
dieser Verwaltungsfunktion über das Internet kann diese Vorstellung vollends revolutionieren
(siehe unser experimentelles
Abstimmungstool im Internet).
An der Überträger- bzw. Überbringerfunktion der Ortsgruppenvertreter würde dies
nichts ändern. So sind zur Zusammenfassung der Abstimmungsergebnisse im
Land Hessen beispielsweise nur 20 Ortsgruppen (bzw. 20 Personen) notwendig. Würde diese
Aufgabe in Hessen nach einem vorher ausgearbeiteten Plan von Woche zu Woche von 20 Ortsgruppen
zu den nächsten 20 rotieren, dann käme von den angenommenen 600 Ortsgruppen jede nur
einmal in (600/20=) 30 Wochen dran. Das hieße, alle 30 Wochen einen Tag intensive Arbeit
für den zu diesem Zeitpunkt von der Ortsgruppe bestimmten Ortsgruppenvertreter. Die restlichen
29 Wochen bestände die Arbeit in der Weiterleitung der Ortsgruppenabstimmungsergebnisse
(§ 10.3, §7.5).
Da die Aufgabe des Ortsgruppenvertreters wegen den
§§ 10.2, 8.4 und 8.5
von Woche zu Woche an eine andere Person innerhalb der Ortsgruppe wechseln wird,
wird sich vermutlich immer eine Person finden, die
diese Aufgabe in einer arbeitsintensiven Woche übernimmt. Insgesamt bedeutet dies für
die Mitglieder einer Ortsgruppe, dass jeder ca. alle 2 Jahre (102/52) einmal an der Reihe ist
und die Aufgabe des Ortsgruppenvertreters für Hessen übernehmen muss. Gehen wir nun davon
aus, dass der Arbeitsaufwand der Ortsgruppenvertreter für alle politischen Einzugsgebiete/Parlamente
(§4c)
ungefähr gleich groß ist, so kommen wir auf 6 Ortsgruppenvertreter, die von Woche zu
Woche von anderen Mitgliedern der Ortsgruppe abgelöst werden. Bei 102 Mitgliedern pro
Ortsgruppe heißt dies, dass jedes Mitglied alle 17 Wochen einen Tag die Funktion des
Ortsgruppenvertreters für eine der unter
§ 4c
genannten Einzugsgebiete übernehmen muss.
Stand: 10.12.2011
4.4.3. Ortsgruppenvertreterversammlung (Übersicht)
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