4.4.3. Ortsgruppenvertreterversammlungen

Zeitspanne zur Organisation des Netzwerkes, Punkt iii:

Bei den unter § 4c genannten Ortsgruppenvertreterversammlungen für jede parlamentarische Ebene wird es schwieriger, zumal wir noch nicht wissen, ob wir diese auch physisch umsetzen sollen. Denn der Aufwand für eine physische Ortsgruppenvertreterversammlung steht in keinem Verhältnis zur Aufgabe der Ortsgruppenvertreter (§ 10.3: Koordination und Erfassung der in den Ortsgruppen durchgeführten ortsübergreifenden Abstimmungen in absoluten Zahlen sowie deren Zusammenfassung und Weiterleitung an die Basis-News § 10.4). Eine Reise, nur um zu sagen, wie in der eigenen Ortsgruppe abgestimmt wurde, um dann wieder heimzufahren, ist Unsinn und Energieverschwendung. Es liegt nahe, dass die Ortsgruppenvertreter zur Erfüllung ihrer Aufgaben die modernen Kommunikationsmittel nutzen werden, die Abstimmungsergebnisse per Modem, Fax oder einfach nur fernmündlich übermitteln und die Versammlungen nur noch im übertragenen symbolischen Sinne stattfinden. Die Automatisierung dieser Verwaltungsfunktion über das Internet kann diese Vorstellung vollends revolutionieren (siehe unser experimentelles Abstimmungstool im Internet). An der Überträger- bzw. Überbringerfunktion der Ortsgruppenvertreter würde dies nichts ändern. So sind zur Zusammenfassung der Abstimmungsergebnisse im Land Hessen beispielsweise nur 20 Ortsgruppen (bzw. 20 Personen) notwendig. Würde diese Aufgabe in Hessen nach einem vorher ausgearbeiteten Plan von Woche zu Woche von 20 Ortsgruppen zu den nächsten 20 rotieren, dann käme von den angenommenen 600 Ortsgruppen jede nur einmal in (600/20=) 30 Wochen dran. Das hieße, alle 30 Wochen einen Tag intensive Arbeit für den zu diesem Zeitpunkt von der Ortsgruppe bestimmten Ortsgruppenvertreter. Die restlichen 29 Wochen bestände die Arbeit in der Weiterleitung der Ortsgruppenabstimmungsergebnisse (§ 10.3, §7.5). Da die Aufgabe des Ortsgruppenvertreters wegen den §§ 10.2, 8.4 und 8.5 von Woche zu Woche an eine andere Person innerhalb der Ortsgruppe wechseln wird, wird sich vermutlich immer eine Person finden, die diese Aufgabe in einer arbeitsintensiven Woche übernimmt. Insgesamt bedeutet dies für die Mitglieder einer Ortsgruppe, dass jeder ca. alle 2 Jahre (102/52) einmal an der Reihe ist und die Aufgabe des Ortsgruppenvertreters für Hessen übernehmen muss. Gehen wir nun davon aus, dass der Arbeitsaufwand der Ortsgruppenvertreter für alle politischen Einzugsgebiete/Parlamente (§4c) ungefähr gleich groß ist, so kommen wir auf 6 Ortsgruppenvertreter, die von Woche zu Woche von anderen Mitgliedern der Ortsgruppe abgelöst werden. Bei 102 Mitgliedern pro Ortsgruppe heißt dies, dass jedes Mitglied alle 17 Wochen einen Tag die Funktion des Ortsgruppenvertreters für eine der unter § 4c genannten Einzugsgebiete übernehmen muss.


Stand: 10.12.2011


4.4.3. Ortsgruppenvertreterversammlung (Übersicht)


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4.4.3. Ortsgruppenvertreterversammlungen

Zeitspanne zur Organisation des Netzwerkes, Punkt iii:

Bei den unter § 4c genannten Ortsgruppenvertreterversammlungen für jede parlamentarische Ebene wird es schwieriger, zumal wir noch nicht wissen, ob wir diese auch physisch umsetzen sollen. Denn der Aufwand für eine physische Ortsgruppenvertreterversammlung steht in keinem Verhältnis zur Aufgabe der Ortsgruppenvertreter (§ 10.3: Koordination und Erfassung der in den Ortsgruppen durchgeführten ortsübergreifenden Abstimmungen in absoluten Zahlen sowie deren Zusammenfassung und Weiterleitung an die Basis-News § 10.4). Eine Reise, nur um zu sagen, wie in der eigenen Ortsgruppe abgestimmt wurde, um dann wieder heimzufahren, ist Unsinn und Energieverschwendung. Es liegt nahe, dass die Ortsgruppenvertreter zur Erfüllung ihrer Aufgaben die modernen Kommunikationsmittel nutzen werden, die Abstimmungsergebnisse per Modem, Fax oder einfach nur fernmündlich übermitteln und die Versammlungen nur noch im übertragenen symbolischen Sinne stattfinden. Die Automatisierung dieser Verwaltungsfunktion über das Internet kann diese Vorstellung vollends revolutionieren (siehe unser experimentelles Abstimmungstool im Internet). An der Überträger- bzw. Überbringerfunktion der Ortsgruppenvertreter würde dies nichts ändern. So sind zur Zusammenfassung der Abstimmungsergebnisse im Land Hessen beispielsweise nur 20 Ortsgruppen (bzw. 20 Personen) notwendig. Würde diese Aufgabe in Hessen nach einem vorher ausgearbeiteten Plan von Woche zu Woche von 20 Ortsgruppen zu den nächsten 20 rotieren, dann käme von den angenommenen 600 Ortsgruppen jede nur einmal in (600/20=) 30 Wochen dran. Das hieße, alle 30 Wochen einen Tag intensive Arbeit für den zu diesem Zeitpunkt von der Ortsgruppe bestimmten Ortsgruppenvertreter. Die restlichen 29 Wochen bestände die Arbeit in der Weiterleitung der Ortsgruppenabstimmungsergebnisse (§ 10.3, §7.5). Da die Aufgabe des Ortsgruppenvertreters wegen den §§ 10.2, 8.4 und 8.5 von Woche zu Woche an eine andere Person innerhalb der Ortsgruppe wechseln wird, wird sich vermutlich immer eine Person finden, die diese Aufgabe in einer arbeitsintensiven Woche übernimmt. Insgesamt bedeutet dies für die Mitglieder einer Ortsgruppe, dass jeder ca. alle 2 Jahre (102/52) einmal an der Reihe ist und die Aufgabe des Ortsgruppenvertreters für Hessen übernehmen muss. Gehen wir nun davon aus, dass der Arbeitsaufwand der Ortsgruppenvertreter für alle politischen Einzugsgebiete/Parlamente (§4c) ungefähr gleich groß ist, so kommen wir auf 6 Ortsgruppenvertreter, die von Woche zu Woche von anderen Mitgliedern der Ortsgruppe abgelöst werden. Bei 102 Mitgliedern pro Ortsgruppe heißt dies, dass jedes Mitglied alle 17 Wochen einen Tag die Funktion des Ortsgruppenvertreters für eine der unter § 4c genannten Einzugsgebiete übernehmen muss.


Stand: 10.12.2011


4.4.3. Ortsgruppenvertreterversammlung (Übersicht)